Jahreshauptversammlung am 01.11.2016 – Satzungsänderung

Übersicht der geplanten Satzungsänderungen

 

§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

Keine Änderung

§2: Zweck und Aufgaben des Vereins

Bestehende Satzung:

Der „Förderverein der Grundschule Eltze e.V.“ verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke (im Sinne der Paragraphen 51-68 der Abgabenordnung). Er ist selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist weder politisch noch konfessionell gebunden.

Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:

  • –  Die Schule in ihrer erzieherischen Arbeit zu fördern.
  • –  Schulveranstaltungen (z.B. Theatergastspiele, Vorträge, künstlerische Darbietungen) 
zu fördern.
  • –  Veranstaltungen der Klassen (z.B. Schullandheimaufenthalte, Schulfeste, 
Wandertage) zu bezuschussen.
  • –  Finanzielle Unterstützung bedürftiger Schüler.
  • –  Mittel zur Förderung der Allgemeinbildung der Schüler und der künstlerischen 
Ausgestaltung der Schule bereitzustellen.

Der Verein stellt sich nicht hauptsächlich zur Aufgabe, Lehr- und Lernmittel zu beschaffen, die in der Verantwortung des Schulträgers liegen. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Änderung:

Der „Förderverein der Grundschule Eltze e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung;.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • –  Die Schule in ihrer erzieherischen Arbeit zu fördern.
  • –  Schulveranstaltungen (z.B. Theatergastspiele, Vorträge, künstlerische Darbietungen) 
zu fördern.
  • –  Veranstaltungen der Klassen (z.B. Schullandheimaufenthalte, Schulfeste, 
Wandertage) zu bezuschussen.
  • –  Finanzielle Unterstützung bedürftiger Schüler.
  • –  Mittel zur Förderung der Allgemeinbildung der Schüler und der künstlerischen Ausgestaltung der Schule bereitzustellen.

Der Verein stellt sich nicht hauptsächlich zur Aufgabe, Lehr- und Lernmittel zu beschaffen, die in der Verantwortung des Schulträgers liegen. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§3: Mitgliedschaft, §4: Mitgliedsbeitrag, §5: Organe des Vereins, §6: Der Vorstand, §7: Aufgabe des Vorstandes, §8: Vorstandssitzungen, §9: Aufgaben des Schriftführers, §10: Aufgaben des Schatzmeisters, §11: Rechnungsführung, §12: Die Mitgliederversammlung

Keine Änderungen

§13

Bestehende Satzung:

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins außerhalb des Vereinszwecks.

Änderung:

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(„außerhalb des Vereinszwecks.“ soll gestrichen werden)

§14

Bestehende Satzung:

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Änderung:

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§15: Schlussabstimmung

Bestehende Satzung:

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Grundschule Eltze mit der Auflage, das Vermögen der Grundschule Eltze für die in §2 dieser Satzung genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Änderung:

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Grundschule Eltze zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung gemäß § 2 der Satzung.